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Samstag, 15. Januar 2011

Jugendschutz-Gewaltdarstellungen

In Deutschland ist die Verbreitung von bestimmten Gewaltdarstellungen verboten.
Bilder, Filme und Texte die Gewaltinhalte haben und als gefährdend eingestuft werden unterliegen den
gesetzlichen Beschränkungen des Jugendschutzgesetzes und Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV).
Auszüge aus dem Gesezt:
§ 15 JuSchG (Jugendgefährdende Trägermedien) lautet:
  • (1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
  1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
  2. -7.
  • (2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die
  1. den Krieg verherrlichen,
  2. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt.
  3. Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
  4. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.
Quelle:
Gewaltdarstellung-Jugendschutz

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